Die letzte Phase, vom sukzessiven Aussetzen sämtlicher Nerventätigkeit bis zum Eintritt des Todes des Individuums, wird als Agonie bezeichnet. Der Agonie folgt schließlich der Tod des Individuums.
Klinischer Tod
Klinischer Tod – durch Reanimation potentiell reversibel.
Gekennzeichnet durch
- Bewusstlosigkeit
- Fehlen von Puls
- Ausfall der Herztätigkeit und Atmung
- weite und lichtstarre Pupillen
Unsichere Todeszeichen
Zu den unsicheren Todeszeichen, als Folge einer Dysregulation der großen Funktionssysteme, zählen
- fehlende Atmung
- fehlende Herztätigkeit
- fehlende Reflexe
- abgesunkene Körpertemperatur
Mögliche Ursachen für das Auftreten von unsicheren Todeszeichen sind: Alkohol-, Suchtmittel- bzw. Medikamentenvergiftung, Anoxie (Sauerstoffmangel), Elektrizität bzw. Blitzschlag, Schädel-Hirn-Trauma, stoffwechselstörungsbedingtes Koma, Unterkühlung etc.
Beim Auftreten von diesen sogenannten unsicheren Todeszeichen allein ist die Möglichkeit der Reversibilität in Betracht zu ziehen und eine Reanimation verpflichtend.
Hirntod
Hirntod – Zustand des irreversiblen Erloschenseins der Funktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm.
Die Leitsymptome des Hirntodes sind
- Koma
- Ausfall der Spontanatmung
- weite und lichtstarre Pupillen
- fehlende Reflexe
Der Hirntod stellt die Voraussetzung für eine Organentnahme zu Transplantationszwecken dar. Rechtsgrundlage dafür ist das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz.
Biologischer Tod
Mit dem Erlöschen sämtlicher Organfunktionen bzw. dem Absterben der letzten Körperzelle tritt der biologische Tod ein.
Die Feststellung des sicher eingetretenen Todes ist eine ärztliche Aufgabe.
Sichere Todeszeichen
Als sichere Todeszeichen am Körper des Verstorbenen gelten:
- Totenflecken (Livores)
- Totenstarre (Rigor mortis)
- mit dem Leben nicht vereinbare Verletzungen (z.B. Dekapitation)
- späte Leichenveränderungen (Autolyse, Fäulnis etc.)
Der Körper eines Menschen nach Eintritt des biologischen Todes wird als Leiche bezeichnet.
Der Umgang mit Leichen, das Leichenwesen, ist durch das jeweilige Landesgesetz geregelt, in Wien im Leichen- und Bestattungsgesetz bzw. im Wiener Krankenanstaltengesetz. Das Leichenwesen beinhaltet unter anderem Totenbeschau, Leichenöffnung, Einbalsamierungen sowie Exhumierungen.
Auf bundesgesetzlicher Ebene sind unter anderem die gerichtliche Leichenbeschau- bzw. Leichenöffnung (Strafprozessordnung) sowie diverse Anzeige- und Meldepflichten nach dem Epidemie-, Tuberkulose- oder AIDS-Gesetz bzw. nach dem Suchtmittelgesetz geregelt.
Die ärztliche Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht ist im auf Bundesebene gültigen Ärztegesetz normiert.
Laut Leichen- und Bestattungsgesetz ist jeder zur Anzeige eines Todesfalls verpflichtet, der eine Leiche auffindet. Bei Todesfällen und Leichenfunden an öffentlichen Orten muss die Anzeige an die Bundespolizei erfolgen. Todesfälle im häuslichen Umfeld sind unmittelbar dem zuständigen Magistrat – in Wien der Magistratsabteilung 15 (Gesundheitsamt) – zu melden. In Spitälern und bettenführenden Anstalten ist der jeweilige Leiter zur Anzeige verpflichtet.