Skip to main content English

Ausbildung als Fachärzt:in für Gerichtsmedizin

Das Sonderfach Gerichtsmedizin umfasst die angewandte Medizin, Toxikologie, Serologie und Spurenkunde im Dienste der Gerichtsbarkeit, der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitswesens, insbesondere die Untersuchung, Beurteilung, Rekonstruktion und Aufklärung im Zusammenhang mit natürlichen und gewaltsamen Todesfällen, Körperverletzungen, Gesundheitsschädigungen und Verletzungsfolgen bei Lebenden, Vergiftungen, der Wirkung von Alkohol und Suchtgiften, Leichen und Leichenteilen zur Identitätsfeststellung, Sexualdelikten, Kindesmisshandlungen, strittigen Abstammungsverhältnissen, medizinischen Behandlungsfehlern, Spuren und Spurenbildern sowie die medizinisch-fachliche Bearbeitung von medizinisch-juristischen Fragen, insbesondere die Tätigkeit als Sachverständige:r vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

Abgeschlossenes Studium der Humanmedizin (Dauer: 6 Jahre)

6 Jahre Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für Gerichtsmedizin, unterteilt in:

  • 9 Monate Basisausbildung (Erwerb der Basiskompetenz für alle Ärzt:innen nach dem Studium der Humanmedizin), die in Krankenanstalten absolviert wird: 3 Monate chirurgische Fachgebiete plus 6 Monate konservative Fachgebiete als Grundstock der postpromotionellen Ausbildung (Notfallkompetenzen, Erstversorgungsmaßnahmen, zielgerichtetes Erkennen der häufigsten Krankheiten)
  • danach weitere 63 Monate fachärztliche Ausbildung im Sonderfach Gerichtsmedizin in zwei Abschnitten:
    • fachspezifische Sonderfach-Grundausbildung in der Dauer von 36 Monaten: Vermittlung von grundsätzlichen Kompetenzen im gesamten Gebiet des Sonderfachs
    • fachspezifische Sonderfach-Schwerpunktausbildung in Modulen in der Dauer von 27 Monaten: vertiefte Ausbildung in Teilgebieten des Sonderfachs

Abschluss der Ausbildung durch die Facharztprüfung

  • Kenntnisse auf dem Gebiet der klassischen Gerichtsmedizin (Tod, Leichenveränderungen, Totenbeschau, Verletzungslehre, Verletzungsarten und deren Entstehung)
  • Kenntnisse der normalen und pathologischen Anatomie (natürlicher Tod); Obduktionslehre und spezielle Obduktionstechnik (Embryo, Neugeborenes, Säugling, Verkehrsunfall, mors in tabula)
  • Identifikation (Katastrophenmedizin)
  • Verkehrsmedizin (Untersuchungen an Leichen und Lebenden, spezielle Obduktionstechnik, Biomechanik, Verkehrstüchtigkeit, Verkehrstauglichkeit)
  • Schwangerschaftsabbruch, krimineller Abortus
  • Abstammungsfragen, Zeugungsfähigkeit, Paternitätsserologie, Erbbiologie, Humangenetik, Untersuchung bei Sexualdelikten, Kindesmisshandlung, Untersuchung von Sexualtätern
  • Kenntnisse der Toxikologie, insbesondere Erkennung von Vergiftungen mit typischen Veränderungen und Morphologie der Vergiftungen
  • Alkohollehre (Nachweis, Wirkung, Begutachtung)
  • Suchtgiftlehre (Nachweis, Wirkung, Begutachtung)
  • biologische Spurenkunde (Blut, Samenflüssigkeit, Schweiß, Haare, Harn, Kot), chemische, physikalische, mikroskopische und spurenkundliche Nachweismethoden
  • Kenntnisse arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen
  • Dokumentation (Befund und Gutachten, Beschreibung und Sicherung von Spurenmaterial, Fotografie, spezielle Mikroskopie, Asservierung und Konservierung von Leichen und Leichenteilen)
  • Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Straf- und Zivilrechts sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
  • Begutachtungen, insbesondere Sachverständigenwesen, Begutachtung der Invalidität, Verhandlungs-, Arbeits-, Haftfähigkeit, Verletzungen und Verletzungsfolgen beim Lebenden, Entstehungsweisen der Verletzungen, Begutachtung ärztlicher Fehlhandlungen, insbesondere mors in tabula, Narkosezwischenfall und Transfusionszwischenfall

Laut § 125 StPO handelt es sich bei einer:m Sachverständigen um eine Person, die aufgrund besonderen Sachwissens in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen. Als Sachverständige:r versteht sich also eine Person mit einem überdurchschnittlichen fachlichen Wissen, in der Regel durch ein Hochschulstudium mit Abschluss erworben, und entsprechender Erfahrung auf einem Gebiet.

Die:der Sachverständige arbeitet im Auftrag von Gerichten bzw. Behörden, wenn für Ermittlungen oder Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, und soll Sachverhalte klarstellen. Sachverständige müssen unter allen Umständen streng objektiv und unparteiisch sein und wirken nicht an der eigentlichen Entscheidung mit, sie unterstützen den Entscheidungsprozess lediglich. Sachverständige tragen eine hohe Verantwortung und haben großen Einfluss auf richterliche Entscheidungen.

Ihre Tätigkeit unterliegt dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und die Eintragung als Sachverständige:r für ein bestimmtes Fachgebiet in eine sogenannte Sachverständigenliste wird vom Bundesministerium für Justiz geführt. Um als Sachverständige:r fungieren zu können, ist eine 5-jährige Tätigkeit in eigenverantwortlicher Stellung im entsprechenden Fachgebiet nachzuweisen und eine kommissionelle Prüfung abzulegen. Die Eintragung in die Sachverständigenliste ist auf 5 Jahre befristet und kann danach per Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Die Entlohnung der Sachverständigentätigkeit ist im Gebührenanspruchgesetz (GebAG) verankert. 

6 Jahre Medizinstudium mit Abschluss „Approbation als Ärztin bzw. Arzt“

5 Jahre Facharztausbildung für Rechtsmedizin, gegliedert in:

  • mind. 6 Monate Ausbildung an einem Institut für Pathologie
  • mind. 6 Monate Ausbildung in einer Einrichtung für Psychiatrie
  • mind. 48 Monate Ausbildung in einem Institut für Rechtsmedizin

» Erfüllung eines von der Ärztekammer festgelegten Katalog an Untersuchungen (Facharztkatalog)

» Anerkennung zur:zum Fachärzt:in für Rechtsmedizin durch Bestehen einer Facharztprüfung nach Beendigung der Weiterbildungszeit

Siehe dazu:
Charité

3 Jahre Bachelorstudium Medizin – Abschluss mit Bachelor of Medicine (BMed)

3 Jahre Masterstudium Medizin – Abschluss mit Master of Medicine (MMed)

5 Jahre Facharztausbildung für Rechtsmedizin, gegliedert in:

  • nicht fachspezifische Weiterbildung: 1 Jahr in einem klinischen Fach
  • fachspezifische Weiterbildung: 4 Jahre Rechtsmedizin

(ersatzweise für min. 6 Monate aber höchstens 1 Jahr anrechenbar: Pathologie, forensische Psychiatrie, Molekularbiologie)

» Nachweis einer von der FMH (Vereinigung der Schweizer Ärzte) festgelegten Anzahl von klinisch forensischen Untersuchungen, Legalinspektionen, Obduktionen und rechtsmedizinischer Fallbearbeitungen (FMH-Evaluierungsprotokol)

» Abschluss der Ausbildung durch die Facharztprüfung

Siehe dazu:
Universität Bern
Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin
Universität Basel

6 Jahre Medizinstudium (4 Jahre Hauptstudium + 2 Jahre Turnus)

ca. 5 Jahre Facharztausbildung zum klinischen Pathologen mit Spezialisierung in Forensischer Pathologie

danach 2 Wege der Ausbildung:

Facharztausbildung Histopathologie:
  • MRCPath I 2 Jahre
  • FRCPath II 3 Jahre (Spezialisierung zum forensischen Pathologen)
  • 5 Jahre Ausbildung
  • 18–24 Monate Training in forensischer Pathologie

Siehe dazu:
The British Association in Forensic Medicine
The Royal College of Pathologists
The Chartered Society of Forensic Sciences
Forensic Science Central

4 Jahre Grundstudium (Bakkalaureat)

4 Jahre Medizinstudium (M.D. oder D.O.)

3 Jahre Facharztausbildung Anatomic Pathology (in Kombination mit Facharztausbildung zum:zur Labormediziner:in 4 Jahre)

1 Jahr Fellowship in Forensic Pathology

» Zertifizierung durch das „American Board of Pathology“

Siehe dazu:
Forensic Pathologist