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Obduktion

Laut § 125 StPO versteht man unter einer Obduktion die Öffnung einer Leiche durch eine:n Sachverständige:n zum Zweck der Feststellung von Anlass und Ursache des Todes oder von anderen für die Aufklärung einer Straftat wesentlichen Umständen. Die Rechtsgrundlage bildet auch heute noch ubter anderem die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau aus dem Jahr 1855 sowie die Strafprozessordnung (§ 128).

Je nach Anlass für eine Obduktion bzw. wer diese in Auftrag gibt, und in Folge dessen wer sie durchführt, unterscheidet man fünf Obduktionsarten:

Auftraggeber:in: behandelnde:r Ärzt:in

Durchführung: Fachärzt:in für Pathologie

Gesetzliche Grundlage: Krankenanstaltengesetz § 25

Zielsetzung: dient der Klärung der Todesursache und der Qualitätskontrolle bzgl. Diagnose und Therapie

Auftraggeber:in: Gesundheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. in Wien die MA 15 – Gesundheitsamt)

Durchführung: Fachärzt:in für Pathologie bzw. Fachärzt:in für Gerichtsmedizin

Gesetzliche Grundlage: jeweiliges Landesgesetz z.B. Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

Zielsetzung: Feststellung der Todesursache

Auftraggeber:in: Staatsanwaltschaft

Durchführung: Sachverständige:r für Gerichtsmedizin

Gesetzliche Grundlage: Strafprozessordnung § 128

Zielsetzung: Feststellung der Todesursache und ob Fremdverschulden vorliegt

Auftraggeber:in: Angehörige/Rechtsnachfolger:in

Durchführung: Obduktionen dürfen grundsätzlich von jeder:jedem in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Ärzt:in durchgeführt werden. Die:der mit der Privatobduktion beauftragte Ärzt:in muss diese unverzüglich, unter Angabe des Namens der:des Toten sowie der Zeit und dem Ort der geplanten Obduktion bei der Gesundheitsbehörde melden.

Gesetzliche Grundlage: jeweiliges Landesgesetz z.B. Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

Zielsetzung: Feststellung der eigentlichen Todesursache, z.B. für allfällige Versicherungsfragen

Nur möglich, wenn die:der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende an ein Institut für Anatomie einer österreichischen medizinischen Universität verfügt hat (z.B. in Wien: Körperspende – Medizinische Universität Wien).
Angehörige/Rechtsnachfolger:innen können sich gegen eine derartige Körperspende aussprechen, sofern diese nicht notariell beglaubigt wurde.

Durchführung: Fachärzt:in für Anatomie, Pathologie bzw. Gerichtsmedizin

Zielsetzung: dient der studentischen Ausbildung und ärztlichen Weiterbildung sowie der medizinisch-wissenschaftlichen Forschung

Bei klinischen, sanitätsbehördlich angeordneten und gerichtlichen Obduktionen ist keine Zustimmung der Angehörigen notwendig. Daher können diese auch nicht verweigert werden.

Privat- oder Lehrobduktionen dürfen nur nach Freigabe der Leiche zur Beerdigung und somit nur nach Ausstellung einer „Anzeige des Todes“ („Totenschein“) durchgeführt werden.

Laut Leichen- und Bestattungsgesetz ist über jede behördlich angeordnete Obduktion ein Protokoll aufzunehmen, das mindestens Folgendes zu enthalten hat:

  • Identität der:des Obduzierten
  • erhobene Befunde
  • Krankheitsdiagnose
  • Todesursache

Jede Obduktion gliedert sich in eine

  • Äußere Besichtigung
    • Besichtigung der bekleideten Leiche
    • Besichtigung der entkleideten Leiche
  • Innere Besichtigung mit Öffnung und Inspektion
    • des Kopfes
    • der Brusthöhle
    • der Bauchhöhle
    • sowie Untersuchung des Skelettsystems
  • Asservierung von Gewebeproben für allfällige weitere Untersuchungen (Histologie, Toxikologie etc.)